BfsGuZ


Bündnis für soziale

Gerechtigkeit und Zukunft

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  1.   Satzung - bitte nach unten scrollen
  2.   Parteiprogramm - Grundeinkommen - bitte in Kopfleiste unter Maurus aufrufen

   2.1.  Bedingungsloses Grundeinkommen Teil I-Vorwort, Geschichte

   2.2. Bedingungsloses Grundeinkommen Teil II-Gewährung, Finanzierung

   2.3. Bedingungsloses Grundeinkommen Teil III-Wohnraumbeschaffun

          alle Themen ab 3. werden  derzeit neu bearbeitet und in Kürze wieder veröffentlicht. wir bitten um Nachsicht..

   3.    Weitere Themen (Energiepolitik, EU-Politik, Entwicklungshilfe, Kommunalpolitik, Netz- und Medienpolitik,  Haushalt und Steuern)

   3.1.  Schwerpunktthema: Innere Sicherheit und Gewalt, Rechtspolitik

   4.    Mitgliederforum 

   5.    Mitgliedernachrichten

   6.    Presse

   7.    Nachrichten aus Ländern, Kommunen

   8.    Beitrittserklärung, Beitragshöhe, Spendenkonto   






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BfsGuZ

Bündnis für soziale Gerechtigkeit

und Zukunft








Satzung















Inhaltsverzeichnis:                                                                             

Präambel                                                                                                       

§ 1 Name und Sitz der Partei                                                                     

§ 2 Ziel der Partei, Tätigkeitsgebiet                                                         

§ 3 Aufgabenbereich

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaften

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliederbefragung

§ 9 Gleichstellung

§10 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Organe

§11 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

§12 Gliederung der Partei

$13 Organe der Ortsverbände

§14 Aufgaben des Ortsverbandes

§15 Ortsvorstand

§16 Aufgaben des Ortsvorstandes

§17 Organ und Aufgaben des Kreisverbandes

§18 Aufgaben der Kreisvertreterversammlung

§19 Kreisvorstand

§20 Bezirksverbände Gebiet, Organ

§21 Bezirksparteitag

§22 Aufgaben des Bezirkstages

§23 Landesverbände

§24 Oberste Parteiorgane

§25 Parteitage

§26 Aufgaben des Parteitages

§27 Parteiausschuss

§28 Parteivorstand

§29 Aufgaben des Parteivorstandes

§30 Mitglieder und Vertreterversammlungen

        (Parteitag, Hauptversammlung)

§31 Einberufung der Mitglieder

       zu Vertreterversammlungen

§32 Wahlvorschläge Gebietsverbände und Organe

        die zur Einreichung der Mitglieder und

        Volksvertretungen befugt sind

§33 Bekämpfung der Korruption

§34 Finanzen der Partei

§35 Abgaben für Nebenämter im kommunalen Bereich, Landtag, Bundestag, Eur. Parlament

§36 Schiedsgerichtsordnung











 



Präambel

Im Wissen um die Vorteile aber auch um erheblichen Probleme und Nutzen die auf die Menschen weltweit durch die „künstliche Intelligenz“schon in naher Zukunft nach und nach zukommen werden, die derzeit anhaltende soziale Überlastung des Staates und mangelnder sozialer Gerechtigkeit wurde dieses Bündnis als politische Partei gegründet und hat sich ein Programm gegeben mit dem Ziel nach und nach die EU in zumindest teilweise politischen und wirtschaftlichen Zielen sowie sozialen und steuerlichen Bereichen zu vereinheitlichen und den Lebensstandard in der gesamten EU anzupassen.

So soll der soziale Frieden in der gesamten EU und weltweit gewahrt und der rechten und linken Gewalt entgegen gewirkt werden.

Weiterer Schwerpunkt ist die Bekämpfung der Korruption, beginnend auf kommunaler Ebene.


§ 1 Name und Sitz der Partei


  1. Das Bündnis ist eine politische Partei und unterliegt den Vorschriften des Parteigesetzes.
  2. Die Partei führt den Namen „Bündnis für soziale Gerechtigkeit und Zukunft.“ Die Kurzbezeichnung lautet „BfsGuZ“.

Sitz der Partei ist Zirndorf (Mittelfranken)

Anschrift:

BfsGuZ

Bündnis für soziale Gerechtigkeit und Zukunft

Friedenstr. 8

90513 Zirndorf

Tel: 0911/49070810

Mail: bfsguz@gmx.de

 Page: www.bfsguz.de

(3) Das Wappen der Partei ist die dove-of-peace von Pavel Furski (weiße Friedenstaube, freie Bilder Pixabay)


§ 2 Ziel der Partei und Tätigkeitsbereich

           2.1.  Ziel der Partei ist das Bestreben nach sozialer Gerechtigkeit und das Leben mit künstlicher  Intelligenz mit Vorsorge der Folgen für die                                                           Gesellschaftsschicht durch die künstliche Intelligenz sowie  die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens sowie die im   Programm weiter                                 benannten Aufgaben

                 

           2.2. Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland.


§ 3 Aufgabenbereich

       Die Partei beteiligt sich an

       kommunalen Wahlen

       Landtagswahlen

       Wahlen zum Deutschen Bundestag

       Wahlen zum Europäischen Parlament


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der

      (1) das 14. Lebensjahr vollendet hat

     (2) sich zur Satzung und dem Programm der Partei bekennt

     (3) keiner anderen Partei angehört

     (4) sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bekennt

     (5) die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitglied-Staates besitzt

     (6) das Wahlrecht besitzt und wählbar ist


kein Mitglied kann werden wer

     (7) sich als Reichsbürger darstellt,

     (8) Pegida-Mitglied ist,

     (9) Mitglied der AFD war und die Beendigung der Mitgliedschaft noch keine 5 Jahre her ist

    (10)Mitglied einer rechten oder linken gewaltbereiten Partei Organisation, Zusammenschluss, Verein ist oder war und die Beendigung der                                 Mitgliedschaft keine 5 Jahre her ist.

    (11) wegen rechter oder linker Gewalttaten vorbestraft ist und die Verbüßung der Strafe noch keine 10 Jahre  zurück liegt

   (12) bei Demonstrationen oder sonstigen Zusammenkünften mit Steinen, Ziegeln, Latten, Schuss- oder Stichwaffen  aller Art oder and eren                               gefährliche Gegenstände oder sonstige körperliche Gewalt gegen Personen insbesondere Ordnungshüter vorgegangen ist oder zu einem   derartigen Vorgehen angestiftet oder  geduldet hat.

   

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegen über dem Orts-, Kreis- oder Parteivorstand beantragt werden.  Der Antrag kann auch per Email gestellt   werden.

          Der Antrag auf Mitgliedschaft ist umgehend den Landes- oder Bundesvorstand mit Stellungnahme  zuzusenden.  Die Mitgliedschaft muss   abgelehnt werden, wenn            Hinderungsgründe gem. § 4 (7) bis 4 (12) vorliegen oder die Bestimmungen gem. § 4 (5) bis (6) nicht erfüllt sind

.   (2) Bis zur Bildung unterer Organe wird der Antrag auf Mitgliedschaft vom Bundesvorstand  oder des zuständigen Landesverband bearbeitet.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

      (1) Tod,

     (2) Austritt,

     (3) Ausschluss,

     (4) Beitritt zu einer anderen Partei,

     (5) 6-monatigem Rückstand von Beiträgen nach zweimaliger Anmahnung unter Folgenhinweis


Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden auch Mitgliedschaften in den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen.

Ausschluss gem. 6 (3) und (5) ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss von dem zuständigen Ortsverband bzw. Kreisverband oder Landesverband gegenüber dem Mitglied schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.

Solange noch kein Schiedsgericht eingerichtet ist, entscheidet der jeweilige Landesverband des Bündnisses. Ein Schiedsgericht ist schnellstmöglich einzurichten und Vorsitzender des Schiedsgerichtes sollte ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt sein.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Parteimitglied hat das Recht

      (1) bei der Durchsetzung des Parteiprogramms mitzuwirken, an der Meinungsbildung mitzuwirken und sich über alle Angelegenheiten der Partei   zu informieren.

     (2) an Veranstaltungen der Partei, Wahlen, Abstimmungen teilzunehmen,

     (3) Anträge an die Partei zu stellen,

     (4) das aktive Wahlrecht wahrzunehmen, soweit keine anderen Gründe dem entgegen stehen

           und das Mitglied seit mindestens 3 Monaten Mitglied der Partei ist.

     (5) das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht auf Parteitagen, Delegiertenversammlung  Mitgliederversammlungen wahrzunehmen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht

     (6) die Grundsätze der Partei zu vertreten

     (7) die Beiträge lt. Beitragsordnung zu entrichten

     (8) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane zu achten und einzuhalten

     (9) gegen Rassismus, Antisemitismus, religiöse Unterdrückung, Gewalt und Anstiftung mit rechtsstaatlichen  Mitteln vorzugehen.


§ 8 Mitgliederbefragung

     (1) Eine Mitgliederbefragung findet statt auf Antrag von Landes- und Kreisverbänden, wenn diese gemeinsam  mindestens 1/3 der Mitglieder

           präsentieren

     (2) Die Befragung kann auf Ebene Sach- und Personalfra erfolgen.

     (3) Themen die den Haushalt oder die Satzung oder Vorhaben, die gegen die Satzung oder geltendes Recht  verstoßen können nicht Gegenstand     einer Mitgliederbefragung sein.

     (4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der Antrag ist angenommen, wenn sich bei einer Beteiligung von mindestens 1/3 der Mitglieder mit  einfacher Mehrheit zugestimmt haben.

     (5) Der durchführende Vorstand hat binnen 6 Wochen die Mitglieder vom Ergebnis der  Befragung zu informi

§ 9 Gleichstellung

     (1) Die Geschlechtergleichstellung ist zu achten und . sich in den jeweiligen Positionen ausdrücken und anpassen

     (2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist allen Mitgliedern zu gewähren und zu achten.


§ 10 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Organe

     (1) Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände, Organe der Partei,  Arbeitsgemeinschaften und                        Arbeitskreise anordnen, wenn diese schwerwiegend gegen die Grundsätze der Partei oder die Ordnung der Partei verstößt.

     (2)   Ordnungsmaßnahmen sind

     (2)1  Rügen,

     (2)2 befristet Ruhen des Vertretungsrechts gegenüber übergeordneten Verbänden

     (2)3 Amtsenthebung.

     (2)4 Gegen Maßnahmen nach § 10 (2), die von Kreisvorständen ausgesprochen wurden, kann das zuständige Bezirksschiedsgericht, gegen solche,  die von                                  Bezirksvorständen oder Parteivorstand ausgesprochen wurden, kann das Parteischiedsgericht angerufen werden. Der Einspruch ist  binnen 14 Tagen bei dem                        zuständigen Schiedsgericht einzulegen.


§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

     (1) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können verhängt werden, wenn sie

    (2) Grundsätze der Partei missachten,

    (3) die Ordnung der Partei missachten,

    (4) gegen die politischen Ziele der Partei handeln.

    (5) Gegen ergangene Ordnungsmaßnahmen ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist beim nächsthöheren Organ mit Begründung                            einzureichen.


§ 12 Gliederung der Partei

Die Partei gliedert sich in

     (1) Ortsverbände,

     (2) Kreisverbände

     (3) Bezirksverbände


12.1.1. Ortsverbände sind Teilverbände, die aus Mitgliedern bestehen, die in einer Gemeinde oder Stadtteil wohnen. Ortsverbände werden in der Regel vom Vorstand des Kreisverbandes aus organisatorischen Gründen gebildet.


§ 13 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind

     (1) die Ortshauptversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern des Ortsverbandes u

     (2) der Ortsvorstand.

           Soweit kein Ortsverband besteht, übernimmt der zuständige Kreisverband mit seinen Organen die Aufgaben des Ortsverbandes.


§ 14 Aufgaben des Ortsverbandes

Die Aufgaben des Ortsvorstandes sind

     (1) Entgegennahme von Berichten der kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger,

    (2) Entgegennahme des materiellen/finanziellen Rechenschaftsberichts mit Arbeitsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung.

    (3) die Wahl des Ortsvorstandes durch die Mitglieder des Ortsverbandes.


§ 15 Ortsvorstand

Der Ortsvorstand besteht aus

     (1) dem Ortsvorsitzenden,

     (2) seinen 3 Stellvertretern,

     (3) dem Kassenwart (Schatzmeister),

     (4) dem Schriftführer,

     (5) bis zu 6 weiteren Mitgliedern.

     (6) Soweit möglich sollen mindestens 40% der gewählten Personen weiblichen Geschlechtes sein.


§ 16 Aufgaben des Ortsvorstandes

     (1) Vertretung der Partei im Bereich des Ortsverbandes,

     (2) Erledigung der laufenden Aufgaben des Ortsverbandes,

     (3) Verfassen des Rechenschaftsberichtes,

     (4) Öffentlichkeitsarbeit mit Kontakten zu den Medien,

     (5) Aufnahme von Mitgliedern.


§ 17 Organ und Aufgaben des Kreisverbände

Organe des Kreisverbandes sind

     (1) Kreisvertreterversammlung, bestehend aus den Delegierten der Ortsverbände und dem Kreisvorstand.

     (2) Kreisvorstand


§ 18 Aufgaben der Kreisvertreterversammlung

Der Aufgabenbereich umfasst

     (1) Entgegennahme der Berichte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

     (2) Entgegennahme des Rechenschafts- und Arbeitsbericht des Vorstandes

     (3) die Wahl von eines Kassenprüfers,

     (4) die Wahl der gem. § 15 aufgeführten Mitglieder des Ortsvorstandes.


§ 19 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus Frauen und Männer in folgenden Ämtern oder Funktionen:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. dessen Stellvertreter,
  3. Schriftführer,
  4. Kreisschatzmeister,

Aufgaben des Kreisvorstandes

   (5) Vertretung der Partei im Kreisverband,

   (6) Erledigung anfallender Geschäfte und im Bereich

   (7) Zusammenstellung des finanziellen Rechenschaftsberichtes

   (8) Behandlung politischer Themen

   (9) Aufsicht bei parteiinternen Wahlen

  (10) Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit Medien


§ 20 Bezirksverbände Gebiet und Organe

     (1) Bezirksverbände umfassen das Gebiet eines Regierungsbezirkes

     (2) Organe des Bezirksverbandes sind:

   (2.1) Bezirksparteitag

   (2.2) der Bezirksvorstand


§ 21 Bezirksparteitag

Der Bezirksparteitag besteht aus

     (1) den Mitgliedern des Bezirksvorstandes

     (2) den Delegierten der Kreisverbände



§ 22 Aufgaben des Bezirkstages

Zu den Aufgaben des Bezirkstages gehören:

     (1) Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichts und Arbeitsbericht des Vorstandes,

    (2) Entlastung des Vorstandes,

    (3) Wahl eines Kassenprüfers,

    (4) Vorschlagen von Bewerberinnen und Bewerbern für Landeslisten und Bezirkslisten zu öffentlichen Wahlen,

    (5) Die Wahl pro 50 Mitglieder des Bezirksverbandes eines (m/w) Delegierten in den Parteitag.


§ 23 Landesverbände

Organe der Landesverbände sind

    (1) Landesparteitag,

         Landesparteitage sind als Delegiertenversammlung durchzuführen,

    (2) Landesvorstand.

    (3) Verstoßen Landesverbände gegen die Grundsäze des Parteiprogramms oder die Satzung können diese Landesverbände oder einzelne Organe durch Beschluss des                 Parteitages aufgelöst werden.

           Gegen den Beschluss besteht Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission. Bis zur Entscheidung  ist die Geschäftsfähigkeit des                                                       Landesverbandes ausgesetzt.


§ 24 Oberste Parteiorgane

Oberste Parteiorgane sind

     (1) der Parteitag

     (2) Parteiausschus

     (3) Parteivorstand

     (4) das Parteipräsidium


§ 25 Parteitag

Der Parteitag besteht aus

     (1) Mitgliedern des Parteivorstandes,

     (2) den jeweiligen Bezirksvorsitzenden,

     (3) den Delegierten der Bezirks- und Kreisverbänden,

     (4) den Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten und deren Stellvertretern, die der Partei angehören,

    (5) den Landesvorsitzenden.


§ 26 Aufgaben des Parteitages

Zu den Aufgaben des Parteitages gehören

     (1) Beschlussfassungen über die Grundlinien der Partei,

    (2) Beschluss über das Programm der Partei, Satzung und Beitragsordnung

    (3) Entgegennahme der finanziellen Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Parteivorstandes

    (4) die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes,

    (5) die Wahl eines Kassenprüfers.


Nach Etablierung der Partei mit entsprechendem Mitgliederzuwachs erfolgen die Wahl eines weiteren Kassenprüfers sowie die Einrichtung eines Parteischiedsgerichtes sowie die Mitglieder des Schiedsgerichtes.


§ 27 Parteiausschuss

Der Parteiausschuss besteht aus

     (1) den Mitgliedern gem. § 24 (1) und (2),

     (2) den Delegierten der Bezirksverbände,


Zu den Aufgaben des Parteiausschusses gehören die

    (3) Behandlung (grundsätzlich) politischer Fragen,

    (4) Beratung und Beschlüsse über Aktionsprogramme.


§ 28 Parteivorstand

Der Parteivorstand besteht aus

    (1) dem Parteivorsitzenden,

    (2) bis zu 3 Stellvertreter des Vorsitzenden,

    (3)den Landesschatzmeistern

    (4) den Schriftführern

    (5) Vertretern des Bezirksverbandes

    (6)dem Generalsekretär

    (7) den Landesgeschäftsführern,


Ausweitung des Vorstandes erfolgt nach Etablierung der Partei.


§ 29 Aufgaben des Parteivorstandes

Zu den Aufgaben des Parteivorstandes gehören

 (1) Vertretung der Partei,

    (2) Behandlung dringender politischer Themen,

    (3)Berufung des Generalsekretärs und des Landesgeschäftsführers,

    (4) Aufsicht parteiinterner Wahlen,

    (5) Beratung über den finanziellen Rechenschaftsbericht vor Weiterleitung an den Bundestagspräsidenten.


§ 30 Mitglieder und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)

    (1) Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei.

    (2) Zusammensetzung (aus Gliederungen Delegierte,

    (3) Wahl alle 2 Jahre

    (4) Wahl der Delegierten alle 2 Jahre, spätestens 6 Wochen vor dem Parteitag


§ 31 Einberufung von Mitgliedern zu Vertreterversammlungen

    (1) Die Einladungen erfolgen schriftlich per Brief oder eMail bzw. Fax.

         Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und alle                              teilnahmeberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Beschlussfähigkeit erfordert entsprechenden Antrag.

          Die Einladungen werden in den parteiinternen Mitglieder-Nachrichten im Internet unter www.bfsguz.de angekündigt.

    (2) Die Einladungen werde mindestens 6 Wochen vor den Versammlungen zugestellt.


§32 Beschluss über Parteiprogramme und Satzungsänderungen

    (1) Beschluss über Änderungen oder Erweiterungen des Parteiprogramms erfordert die Zustimmung von 2/3 der  Vorstandsmitglieder und 2/3 der Vorstände der                        Landesverbände.

   (2) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit an gültigen Stimmen.


§33 Bekämpfung der Korruption

     (1) Die Bekäpfung der Korruption in Behörden, durch Behörden, Amtsträger aller Art ist eine der Hauptaufgaben der Partei und erfordert von jedem   Mitglied besondere Aufmerksamkeit. 

    (2) Jeder Verdacht auf Beteiligung von Behördempersonal, Amtsträgern und Mitglieder der Gemeinde-,  Stadträte, Bezirksräte, Mitgliedern des  Landtages und des Bundestages sind umgehend den Vorsitzenden der jeweiligen Landesverbände, und soweit dieser noch nicht besteht, dem  Bundesvorstand mitzuteilen.  Verstöße von Mitgliedern des Bundestages sind von den Landesverbänden umgehend dem Bundesvorstand  bekannt zu geben. Die Landesverbände/Bundesvorstand habwen für objektive Überprfügung der Vorwürfe zu sorgen und diese demr Pressestelle           des Bundesverbandes zu übermitteln. Die Pressestelle ist verpflichtet die Öffentlichkeit über die Vorkommnisse zu informieren.

   (3) Soweit die Behörden/Ämter bei der Aufklärung nicht oder nur ungenügend mitarbeiten und Auskünfte verweigern, kann die zuständige   Pressestelle unter Einschaltung des Bundesvorstandes auch die öffentliche Meinung zur Aufklärung nutzen.

   (4) Ohne Zustimmung der Informanten und Zeugen darf deren Iden tiktät nicht bekannt gegeben werden.


§34 Finanzen der Partei

    (1) Die Partei finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden und den sich aus im Parteigesetz festgelegten Einnahmequellen.

   (2) Der Parteivorstand sowie Landes- und Kreisverbände verwalten die finanziellen Mittel nach der Finanzordnung.

   (3) Es ist ein jährlicher Finanzplan zu erstellen,

   (4) Über Rechnungsbelegung mit jährlicher Finanzplanung (Einnahmen, Ausgaben, Parteivermögen) sind die Parteivorstände zuständig.

   (5) In der Bundespartei, den Landesverbänden und Kreisverbänden sind Finanzrevisionskammern zu bilden.

   (6) Die Finanzrevisionskammern prüfen den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.


§35 Werden Nebenämter entlohnt so sind von der Entlohnung unter 500,00 € keine Abgaben an die Partei zu leisten. Von überdschießenden Entlohnungen sowie Diäten für Mitglieder des Landtages, Bundestages oder dem Eur.Parlament sind 12,5 % der Parteikasse zuzuführen, bei Diäten ab der gesamten Höhe. 


§36 Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des DIS.

Soweit Gegenteiliges die DIS-Verordnung nicht ausweist, gelten folgende Bestimmungen:

     (1) Antragserfordernis

          Die Schiedsgerichte werden nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt ist, wer einen eigenen Anspruch erhebt und geltend macht, in eigenem Recht   verletzt worden zu sein.

    (2) Örtliche Zuständigkeit

          Zuständig ist das Bezirksschiedsgericht des Wohnsitzes bzw. Sitz des Antraggegners.

    (3) Rechtliches Gehör, Schriftverkehr, Anträge

          Der gesam te Schriftverkehr ist über die zuständige Landesgeschäftsstelle des BfsGuZ abhzuwickeln. Der Sitz der Landesgeschäftsstelle ist bis  zur  neuerlichen Einrichtung Sitz und Anschrift des Bundesverbandes. Der gesamte Schriftverkehr ist umgehend sofort an den Vorsitzenden des            Schiedsgerichts eiter zu leiten.

   (4) Mündliche Verhandl.ung

         Die Verfahren sind nicht öffentlich.

         Über die Verfahren sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer abzuzeichnen.

         Auf eine gütliche Einigung soll hingewirkt werden.

         Anträge können jederzeit zurückgenommen werden.

   (5) Entscheidungen

         Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.

   (6) Rechtsmittel

         Gegen die Entscheidung des Bezirksschiiedsgerichts ist Berufung zulässig. Auf dieses Rechtsmittel ist in der Entscheidung hinzuweisen.

   (7) Kosten

         Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist kostenfrei.

         Den Mitgliedern der Schiedsgerichte sowie den Protokollführern und den geladenen Zeugen werden auf Antrag ihre Auslagen ersetzt.

         Die Kosten hat der zuständige Bezirks- bzw. Landesverband zu tragen.

Die Kosten eines Beistandes und Zeugengelder werden nicht erstattet.


Inkrafttreten: 3. März 2021.

Änderdungen bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes des BfsGuZ.


Schlussbestimmung


Die Partei wird hier am 3.7.2020 gegründet. Die Satzung wird ständig vervollständigt.


Die erste Mitgliederversammlung erfolgt nach der Bewilligung der Satzung durch Bundeswahlleiter, wenn die Corona-Einschränkungen größere Versammlungen zulassen.

Zur dieser Versammlung sind auch Personen, die Interesse am Wirken der Partei haben und informiert werden wollen, gerne gesehene Gäste.




Der Vorstand

gezeichnet:





Gerhard Pröller                                                                                         Satinder Singi                                                                         Heiko Knöchel








 
 





























































































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